Seller Agreement
Zweck und Annahme Dieses Seller Agreement regelt die Nutzung der Seller-Funktionen auf der Plattform Fairbeat. Es ergänzt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fairbeat und wird vom Seller durch aktive Bestätigung im Seller-Onboarding angenommen, bevor die Seller-Funktionen freigeschaltet werden (Ziff. 19.4).
1. Parteien, Anwendungsbereich und Verhältnis zu den AGB
1.1 Dieses Seller Agreement („Vereinbarung“) gilt zwischen der Fairbeat Media GmbH, Hamburg („Fairbeat“), und jedem Musikproduzenten, Rechteinhaber oder sonstigen Nutzer, der über die Seller- Funktionen der Plattform Fairbeat Beats, Instrumentals, Samples oder sonstige musikalische Inhalte anbietet („Seller“).
1.2 Diese Vereinbarung ergänzt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fairbeat („AGB“). Für die allgemeine Nutzung von Fairbeat durch den Seller gelten die AGB weiter. Bei Widersprüchen hinsichtlich Seller-spezifischer Funktionen geht diese Vereinbarung vor. Zwischen Seller und Buyer vereinbarte Lizenzbedingungen gehen hinsichtlich des Umfangs der eingeräumten Lizenz vor. Lizenzbedingungen können von der Rechtegarantie nach Ziff. 6.2, den Regelungen zu Credits nach Ziff. 11 und der technischen Abwicklung über die Plattform nicht abweichen.
1.3 Diese Vereinbarung begründet kein Arbeits-, Handelsvertreter-, Gesellschafts- oder Joint-Venture- Verhältnis zwischen Fairbeat und dem Seller.
1.4 Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache bereitgestellt. Beide Sprachfassungen sollen inhaltlich übereinstimmen. Bei Widersprüchen oder Auslegungsunterschieden zwischen den Sprachfassungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
2. Rolle von Fairbeat und Marktplatzverhältnis
2.1 Fairbeat stellt die technische Online-Plattform, die Marktplatzoberfläche und damit verbundene Leistungen bereit, über die Seller musikalische Inhalte und Lizenzen an Nutzer anbieten können.
2.2 Soweit für ein bestimmtes eigenes Produkt oder eine eigene Leistung von Fairbeat nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, kommt der Lizenz- oder Dienstleistungsvertrag über einen Beat, ein Sample, sonstige vom Seller bereitgestellte Inhalte oder eine Leistung des Sellers unmittelbar zwischen dem Seller und dem erwerbenden Nutzer („Buyer“) zustande. Das gilt auch für Samples. Der Seller legt die Lizenzbedingungen für seine Samples selbst fest, und die Lizenz an einem Sample räumt der Seller dem Buyer unmittelbar ein. Fairbeat stellt die technische Marktplatzinfrastruktur bereit, ist weder Lizenzgeber noch Leistungserbringer und nicht Partei dieser Verträge zwischen Nutzern.
2.3 Fairbeat kann daneben eigene Produkte und Leistungen anbieten, insbesondere Abonnements und den Verkauf interner Credits nach Ziff. 11. Diese eigenen Produkte und Leistungen von Fairbeat sind von Transaktionen zwischen Seller und Buyer getrennt.
2.4 Vollmacht zur Annahme von Bestellungen. Der Seller bevollmächtigt Fairbeat, in seinem Namen (a) das Angebot eines Buyers auf Abschluss eines Lizenzvertrags über einen Beat anzunehmen, sobald der Zahlungsdienstleister die Zahlung bestätigt hat, und (b) das Angebot eines Buyers auf Abschluss eines Lizenzvertrags über ein Sample anzunehmen, wenn der Buyer für den Download Credits einsetzt. Fairbeat übermittelt dem Buyer die Annahme. Solange ein Buyer an ein Angebot über eine exklusive Lizenz gebunden ist, reserviert Fairbeat das Angebot für diesen Buyer, und der Seller schließt über denselben Inhalt keine widersprechenden Verträge.
2.5 Keine Musterlizenzen. Fairbeat stellt keine Musterlizenzen oder vorformulierten Lizenzbedingungen bereit. Hilfetexte, die erläutern, welche Punkte Lizenzbedingungen üblicherweise regeln, sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
2.6 Ranking: Die Hauptparameter für die Rangfolge von Angeboten in Suchergebnissen und ihre Gewichtung, einschließlich der Frage, ob und wie Seller die Rangfolge durch Entgelte an Fairbeat beeinflussen können (etwa durch Hervorhebungen im Rahmen eines Abonnements), sind unter help.fairbeat.com beschrieben.
2.7 Zugang zu Daten:
a) Fairbeat hat Zugang zu den Daten, die der Seller bereitstellt oder die durch die Nutzung der Plattform entstehen, insbesondere Kontodaten, Angaben nach Ziff. 3 und 15, hochgeladene Inhalte und Lizenzbedingungen, Angebots-, Bestell-, Download- und Vergütungsdaten sowie Nutzungsdaten der Buyer zu den Angeboten des Sellers. Fairbeat nutzt diese Daten zur Vertragsdurchführung, zur Abrechnung, zur Sicherheit und Missbrauchsverhinderung, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten sowie, auch in zusammengefasster Form, zur Verbesserung der Plattform und des Rankings.
b) Der Seller hat über das Seller-Dashboard Zugang zu den Daten seiner eigenen Angebote, insbesondere Aufrufe, Bestellungen, Downloads, Lizenznachweise und Vergütungsabrechnungen. Personenbezogene Daten von Buyern erhält er nur, soweit dies für die Durchführung des Lizenzvertrags, den Widerruf, Erstattungen und die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Lizenzvertrag erforderlich ist. Zugang zu Daten anderer Seller oder zu zusammengefassten Daten der gesamten Plattform erhält der Seller nicht.
c) Fairbeat gibt Daten des Sellers an Dritte nur weiter, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist, insbesondere an Zahlungsdienstleister und technische Dienstleister sowie an Buyer im Umfang von Ziff. 3.4 und 3.5, oder soweit Fairbeat gesetzlich dazu verpflichtet ist. Eine Weitergabe an andere Seller oder an Dritte zu deren Werbezwecken erfolgt nicht. Eine Möglichkeit, der Weitergabe zu widersprechen, besteht nicht, da sie zur Vertragsdurchführung oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.
2.8 Daten der Buyer: Der Seller verarbeitet über die Plattform erhaltene Daten von Buyern als eigener Verantwortlicher ausschließlich zu den in Ziff. 2.7 genannten Zwecken und unter Beachtung des Datenschutzrechts. Eine Nutzung für Werbezwecke bedarf einer eigenen Rechtsgrundlage.
3. Status des Sellers und Anbieterangaben
3.1 Voraussetzungen: Natürliche Personen können Seller-Funktionen nur nutzen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und unbeschränkt geschäftsfähig sind. Juristische Personen handeln durch ihre Vertreter.
3.2 Gewerbliche und private Seller: Der Seller erklärt im Seller-Onboarding, ob er als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB („gewerblicher Seller“) oder als Verbraucher („privater Seller“) handelt. Fairbeat zeigt diesen Status auf Grundlage der Erklärung im Angebot und im Checkout an. Der Seller ist für die Richtigkeit der Erklärung verantwortlich und passt sie unverzüglich an, wenn sich die Umstände ändern, insbesondere wenn er beginnt, regelmäßig und mit dem Ziel zu verkaufen, Einnahmen zu erzielen.
3.3 Rechtliche Einordnung: Die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem tatsächlichen Handeln des Sellers und nicht allein nach seiner Erklärung. Eine anlasslose Überprüfung durch Fairbeat erfolgt nicht. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Erklärung unzutreffend ist, kann Fairbeat vom Seller Nachweise verlangen, den im Angebot angezeigten Status nach vorheriger Information des Sellers anpassen oder Angebote des Sellers bis zur Klärung einschränken. Die Folgen einer unzutreffenden Erklärung, insbesondere Ansprüche von Buyern oder Mitbewerbern, trägt der Seller. Hat er die unzutreffende Erklärung zu vertreten, stellt er Fairbeat von daraus folgenden Ansprüchen Dritter frei.
3.4 Angaben gewerblicher Seller. Gewerbliche Seller geben ihren vollständigen Namen bzw. ihre Firma, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Handelsregister und Umsatzsteuer- Identifikationsnummer an. Fairbeat macht diese Angaben Buyern im Angebot, im Checkout und auf dem Profil des Sellers über einen gut sichtbaren Link zugänglich. Der gewerbliche Seller ist für Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben verantwortlich, einschließlich des Impressums für sein Profil.
3.5 Private Seller. Private Seller können im Angebot unter einem Künstlernamen auftreten. Sie geben im Onboarding dennoch ihren vollständigen Namen und ihre Anschrift an. Fairbeat teilt diese Angaben einem Buyer mit, der nachvollziehbar darlegt, dass er sie zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Lizenzvertrag benötigt. Fairbeat dokumentiert die Herausgabe und informiert den privaten Seller.
4. Seller-Konto und Onboarding beim Zahlungsdienstleister
4.1 Der Seller macht vollständige und zutreffende Angaben zu Konto, Identität, Geschäftstätigkeit und Zahlung und hält diese aktuell.
4.2 Wird für Transaktionen des Sellers PayPal oder ein anderer externer Zahlungsdienstleister genutzt, muss der Seller das erforderliche Zahlungskonto verbinden und unterhalten und alle vom Anbieter verlangten Onboarding-, Verifizierungs- und Compliance-Schritte abschließen. Der Checkout für Inhalte des Sellers steht erst zur Verfügung, wenn der Seller das erforderliche Onboarding abgeschlossen hat und sein Zahlungskonto ohne Beanstandungen ist. Das gilt auch für private Seller.
4.3 Der Seller ist für die Einhaltung der Bedingungen des jeweiligen Zahlungsdienstleisters verantwortlich. Zahlungsarten, Verifizierungsanforderungen und Verfügbarkeit können vom Zahlungsdienstleister und vom Kontostatus des Sellers abhängen.
4.4 Das verbundene Stripe-Konto des Sellers dient ausschließlich dem Empfang der eigenen Vergütung von Fairbeat nach Ziff. 11 und sonstiger eigener Zahlungen von Fairbeat nach dieser Vereinbarung, etwa nach Ziff. 10.7. Es dient nicht dem Empfang von Zahlungen der Buyer.
5. Abonnement als Voraussetzung für den Verkauf
5.1 Der Verkauf über Fairbeat setzt ein aktives kostenpflichtiges Fairbeat-Abonnement voraus. Seller- Funktionen, einschließlich der Veröffentlichung von Angeboten, stehen nur zur Verfügung, solange der Seller ein aktives kostenpflichtiges Abonnement hat.
5.2 Zahlungen für Abonnements gehen an die Fairbeat Media GmbH für eigene Plattformleistungen von Fairbeat und richten sich nach dem jeweiligen Angebot und den AGB. Das Abonnement ist die Vergütung von Fairbeat für die Plattform. Auf dieser Grundlage erhebt Fairbeat auf Verkäufe von Beat- Lizenzen 0 % Provision nach Ziff. 10.
5.3 Abonnemententgelte sind von Transaktionen über Beat-Lizenzen getrennt und werden nicht als Provision von den Erlösen des Sellers abgezogen.
5.4 Endet das Abonnement des Sellers, deaktiviert Fairbeat seine Angebote. Bereits eingeräumte Lizenzen, der Zugang der Buyer zu gekauften Downloads und bis dahin entstandene Vergütungsansprüche bleiben unberührt. Mit Abschluss eines neuen Abonnements können die Angebote wieder aktiviert werden.
6. Rechte an hochgeladenen Inhalten und Rechtegarantie
6.1 Der Seller sichert zu, über alle Rechte, Zustimmungen und Lizenzen zu verfügen, die erforderlich sind, um die Inhalte über Fairbeat hochzuladen, anzuzeigen, zu lizenzieren und anderweitig zugänglich zu machen.
6.2 Rechtegarantie gegenüber Buyern. Der Seller verpflichtet sich gegenüber Fairbeat, gegenüber jedem Buyer dafür einzustehen, dass er über die mit der Lizenz eingeräumten Rechte verfügt und die Nutzung im lizenzierten Umfang keine Rechte Dritter verletzt. Aus dieser Verpflichtung erwirbt jeder Buyer unabhängig vom Inhalt der Lizenzbedingungen einen eigenen Anspruch gegen den Seller (Vertrag zugunsten Dritter, § 328 BGB). Ein privater Seller haftet hieraus nicht, wenn er das Fehlen der Rechte nicht zu vertreten hat. Dies hat der private Seller zu beweisen.
6.3 Vor Veröffentlichung eines Angebots bestätigt der Seller, dass er über alle Rechte an dem Inhalt verfügt, einschließlich enthaltener Samples. Fairbeat speichert die Bestätigung mit Datum und Uhrzeit.
6.4 Freistellung. Der Seller stellt Fairbeat von Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei, die auf einer von ihm zu vertretenden Verletzung seiner Pflichten nach Ziff.
6.1 und 6.2 beruhen. Fairbeat informiert den Seller unverzüglich über solche Ansprüche, erkennt sie nicht ohne Zustimmung des Sellers an und gibt ihm Gelegenheit, sich an der Abwehr zu beteiligen.
7. Rechte von Fairbeat, Lizenzbedingungen und Verantwortung des Sellers
7.1 Für die Laufzeit dieser Vereinbarung und danach im Umfang von Ziff. 17.4 räumt der Seller Fairbeat ein einfaches, weltweites Recht ein, soweit dies für Betrieb und Bewerbung der Plattform erforderlich ist, die hochgeladenen Inhalte zu speichern und technisch zu verarbeiten, die Inhalte innerhalb der Plattform zugänglich zu machen, den Zugang zu Samples und deren Download als eigene Leistung von Fairbeat bereitzustellen, Hörproben zu erstellen und bereitzustellen, die Inhalte zur Bewerbung der Plattform und des jeweiligen Angebots anzuzeigen oder zu nutzen und die Auslieferung von Lizenzen und Downloads technisch zu ermöglichen. Fairbeat darf hierfür technische Dienstleister einsetzen. Eigentum und Urheberrecht verbleiben beim Seller bzw. bei den jeweiligen Rechteinhabern.
7.2 Nutzungsvorbehalt gegen Text und Data Mining. Der Seller ermächtigt Fairbeat, auch für seine Inhalte einen Nutzungsvorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG in maschinenlesbarer Form zu erklären. Fairbeat erklärt den Vorbehalt für alle Seller-Inhalte, auch wenn der Seller die Nutzung für KI-Training nach Ziff. 7.3 gegenüber Buyern freigibt. Die den Buyern eingeräumten Rechte bleiben unberührt.
7.3 Lizenzbedingungen. Ein Angebot wird nur veröffentlicht, wenn der Seller Lizenzbedingungen hinterlegt hat. Zusätzlich macht der Seller strukturierte Angaben zu den wesentlichen Lizenzmerkmalen, insbesondere zu Exklusivität, erlaubten Nutzungen, Nutzungsgrenzen und Laufzeit. Widersprechen diese Angaben den Lizenzbedingungen, gilt die für den Buyer günstigere Regelung. Die Nutzung der Inhalte zum Training, zur Feinabstimmung oder zur Bewertung von KI-Modellen erlaubt der Seller nur, indem er sie beim Angebot ausdrücklich als strukturiertes Lizenzmerkmal freigibt. Ohne diese Freigabe ist eine solche Nutzung nicht lizenziert, auch wenn die Lizenzbedingungen sie nicht ausschließen. Erlauben die Lizenzbedingungen eine solche Nutzung ohne Freigabe, kann Fairbeat das Angebot bis zur Korrektur sperren.
7.4 Credits in Lizenzbedingungen. Der Seller darf Credits in Lizenzbedingungen, Angeboten oder sonstiger Kommunikation nicht als Preis, Zahlung oder Gegenleistung an sich bezeichnen. Die für einen Sample-Download erforderliche Anzahl Credits wird ausschließlich auf Grundlage des Uploadformulars von Fairbeat angezeigt. Abweichende Angaben sind unbeachtlich. Fairbeat kann Angebote mit solchen Angaben bis zu ihrer Korrektur sperren.
7.5 Der Seller ist verantwortlich für die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der Lizenzbedingungen, Produktbeschreibungen, Preise und angebotenen Rechte für seine Inhalte, einschließlich Samples. Er muss die zur Lizenzierung erforderlichen Rechte innehaben, die den Buyern eingeräumten Rechte beachten und darf die rechtmäßige Nutzung im Rahmen einer wirksamen Lizenz nicht beeinträchtigen.
7.6 Vor einer späteren exklusiven Lizenz erteilte nicht exklusive Lizenzen bleiben wirksam, sofern die jeweiligen Lizenzbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Nach Verkauf einer exklusiven Lizenz über die Plattform nimmt Fairbeat das betroffene Angebot vom Marktplatz. Der Seller ist dafür verantwortlich, den Inhalt nicht anderweitig im Widerspruch zur eingeräumten Exklusivität anzubieten.
8. Widerrufsrecht und Verbraucherinformationen
8.1 Gewerbliche Seller sind gegenüber Verbrauchern für die vorvertraglichen Informationen und das gesetzliche Widerrufsrecht verantwortlich.
8.2 Für Beat-Lizenzen beauftragt und bevollmächtigt der gewerbliche Seller Fairbeat, (a) in seinem Namen eine einheitliche Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular zu verwenden, die mit seinen Identitäts- und Kontaktdaten ergänzt wird, (b) in seinem Namen vor Abgabe der Bestellung die ausdrückliche Zustimmung des Buyers einzuholen, dass mit der Bereitstellung des Downloads vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, sowie seine Bestätigung, dass er dadurch sein Widerrufsrecht verliert, (c) dem Buyer in seinem Namen eine Vertragsbestätigung einschließlich dieser Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln und (d) Widerrufserklärungen für ihn entgegenzunehmen, auch über eine elektronische Widerrufsfunktion, und unverzüglich an ihn weiterzuleiten.
8.3 Der gewerbliche Seller verwendet auf der Plattform keine abweichenden Widerrufsbelehrungen, hält seine Identitäts- und Kontaktdaten aktuell und erstattet den Preis nach Zugang eines wirksamen Widerrufs unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen.
8.4 Die Widerrufsbelehrung ist nicht Teil der Lizenzbedingungen. Fairbeat passt sie an Gesetzesänderungen an. Die Haftung von Fairbeat für Fehler der einheitlichen Widerrufsbelehrung richtet sich nach Ziff. 16.
8.5 Für Verträge mit privaten Sellern besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Fairbeat weist Buyer im Angebot und im Checkout darauf hin. Private Seller können in ihren Lizenzbedingungen freiwillig ein Rückgaberecht einräumen.
9. Kollaborationen und Erlösaufteilung
9.1 Ein Beat kann als gemeinsames Werk mehrerer Produzenten oder Rechteinhaber angeboten werden („Kollaboration“). Der Seller, der das Angebot veröffentlicht, ist der „einstellende Seller“, die übrigen Beteiligten sind „Collaborators“. Collaborators müssen bei Fairbeat registriert sein, diese Vereinbarung angenommen und das Onboarding beim Zahlungsdienstleister abgeschlossen haben, bevor die Kollaboration zum Verkauf angeboten werden kann.
9.2 Gegenüber dem Buyer ist allein der einstellende Seller Vertragspartner, Lizenzgeber und Verkäufer. Collaborators sind nicht Partei des Lizenzvertrags.
9.3 Jeder Collaborator räumt dem einstellenden Seller die für die angebotenen Lizenzen erforderlichen Rechte an seinem Beitrag ein und bestätigt vor Veröffentlichung seinen Anteil. Ziff. 6.1 bis 6.4 gelten für jeden Collaborator hinsichtlich seines Beitrags.
9.4 Ist für eine Kollaboration eine Erlösaufteilung hinterlegt, weist der einstellende Seller an, dass der Zahlungsdienstleister die Zahlung des Buyers nach den bestätigten Anteilen aufteilt und den Anteil jedes Collaborators unmittelbar auf dessen verbundenes Zahlungskonto auszahlt. Die Zahlung an einen Collaborator befreit den Buyer in Höhe dieses Anteils von seiner Zahlungspflicht gegenüber dem einstellenden Seller und gilt als Zahlung des einstellenden Sellers an den Collaborator. Fairbeat nimmt keine Zahlungen für den einstellenden Seller oder die Collaborators entgegen und hält oder leitet keine Beträge für sie weiter. Ziff. 10.7 bleibt unberührt.
9.5 Rechnungen der Collaborators. Jeder Collaborator beauftragt und bevollmächtigt Fairbeat, nach jedem Verkauf in seinem Namen und für seine Rechnung eine Rechnung über seinen Anteil an den einstellenden Seller zu erstellen und diesem zu übermitteln (§ 14 Abs. 2 Satz 4 UStG). Ist der Collaborator kein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne, erstellt Fairbeat stattdessen eine Abrechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer. Grundlage sind die vom Collaborator nach Ziff. 15.2 gemachten Angaben zu Sitz und Steuerstatus. Die Rechnung ist ein gesonderter Beleg und wird dem Collaborator und dem einstellenden Seller im Seller-Dashboard bereitgestellt. Der Collaborator prüft die Rechnungen unverzüglich und teilt Fairbeat Fehler mit. Für die zutreffende steuerliche Behandlung bleibt der Collaborator verantwortlich. Fairbeat ist nur für die korrekte Umsetzung seiner Angaben verantwortlich. Widerruft ein Collaborator diesen Auftrag, kann Fairbeat das Kollaborationsangebot für künftige Verkäufe deaktivieren.
9.6 Erstattungen und Rückbuchungen. Gegenüber dem Buyer wickelt der einstellende Seller Erstattungen, Widerrufe und Rückbuchungen ab. Im Innenverhältnis tragen der einstellende Seller und die Collaborators erstattete Beträge, Rückbuchungen und zugehörige Gebühren im Verhältnis ihrer Anteile, soweit sie nichts anderes vereinbart haben. Soweit ein Zahlungsdienstleister den Anteil eines Collaborators nicht unmittelbar belastet, erstattet der Collaborator ihn dem einstellenden Seller. Die Pflichten nach dieser Ziff. 9.6 bestehen unmittelbar zwischen dem einstellenden Seller und den Collaborators.
9.7 Lässt der Zahlungsdienstleister eine Aufteilung der Zahlung an Collaborators nicht zu, erfolgt die gesamte Zahlung an den einstellenden Seller, der die Anteile der Collaborators selbst auszahlt. Fairbeat informiert die Beteiligten vor der Umstellung auf dieses Verfahren.
9.8 Der einstellende Seller ist dafür verantwortlich, dass die angegebenen Beteiligten, Rechteangaben und Anteile zutreffen und von den Betroffenen genehmigt sind.
9.9 Fairbeat legt keine Urheberschaft oder Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligten fest und ist nicht verantwortlich für Streitigkeiten zwischen ihnen über Rechte, Urheberschaft oder vereinbarte Anteile.
10. Zahlungen für Beat-Lizenzen und 0 % Provision
10.1 Zahlungen für Beat-Lizenzen werden über externe Zahlungsdienstleister abgewickelt.
10.2 Fairbeat erhebt auf Verkäufe von Beat-Lizenzen 0 % Provision. Fairbeat zieht von den Erlösen des Sellers aus solchen Verkäufen keine Transaktionsprovision ab.
10.3 Bei Beat-Lizenzen, die über den PayPal-Marktplatz-Zahlungsablauf abgewickelt werden, zahlt der Zahlungsdienstleister die Erlöse unmittelbar auf das verbundene PayPal-Konto des Sellers aus, bei Kollaborationen auf die verbundenen Konten der Beteiligten nach den hinterlegten Anteilen gemäß Ziff.
9. Einen Ausgleichsbetrag nach Ziff. 10.7 zahlt der Zahlungsdienstleister unmittelbar an Fairbeat aus.
10.4 Fairbeat nimmt in diesem Zahlungsablauf keine Erlöse des Sellers oder der Collaborators aus Beat-Lizenzen entgegen und hält oder leitet keine Beträge für sie weiter. Aus der Zahlung des Buyers erhält Fairbeat ausschließlich einen Ausgleichsbetrag nach Ziff. 10.7 zur Erfüllung seines eigenen Anspruchs gegen den Seller. Gebühren, Beschränkungen, Rücklagen, Sperren oder sonstige Maßnahmen, die ein Zahlungsdienstleister unmittelbar verhängt, richten sich nach dessen Bedingungen und sind von der 0 %-Provision von Fairbeat getrennt.
10.5 Rechnungen und Gutschriften. Bei Verkäufen von Beat-Lizenzen gilt Fairbeat umsatzsteuerlich als Leistender gegenüber dem Buyer (§ 3 Abs. 11a UStG). Fairbeat stellt dem Buyer die Rechnung im
eigenen Namen aus. Die Leistung des Sellers an Fairbeat rechnet Fairbeat nach jedem Verkauf per Gutschrift ab (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Der Seller ist damit einverstanden. Ist der Seller kein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne, erstellt Fairbeat stattdessen eine Abrechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer. Grundlage sind die vom Seller nach Ziff. 15.2 gemachten Angaben zu Sitz und Steuerstatus. Der Seller prüft Gutschriften unverzüglich und teilt Fairbeat Fehler mit. Widerspricht der Seller der Abrechnung per Gutschrift, stellt er Fairbeat selbst eine Rechnung. Für die zutreffende steuerliche Behandlung bleibt der Seller verantwortlich. Fairbeat ist nur für die korrekte Umsetzung der Angaben des Sellers verantwortlich. Bei Kollaborationen gilt dies für den einstellenden Seller.
10.6 Zivilrechtliche Stellung. Die umsatzsteuerliche Behandlung nach Ziff. 10.5 lässt unberührt, dass der Lizenzvertrag unmittelbar zwischen Seller und Buyer zustande kommt und der Seller Vertragspartner, Lizenzgeber und Zahlungsempfänger ist. Aus der Rechnung an den Buyer erwirbt Fairbeat keinen Zahlungsanspruch gegen den Buyer.
10.7 Ausgleich der Umsatzsteuer. Die Gutschrift oder Abrechnung nach Ziff. 10.5 lautet über den vom Buyer gezahlten Kaufpreis abzüglich der Umsatzsteuer, die Fairbeat für den Verkauf an den Buyer schuldet, zuzüglich der Umsatzsteuer, soweit der Seller sie für seine Leistung an Fairbeat schuldet. Ist der Kaufpreis höher als dieser Betrag, schuldet der Seller Fairbeat die Differenz („Ausgleichsbetrag“). Ist er niedriger, zahlt Fairbeat dem Seller die Differenz aus eigenen Mitteln mit der nächsten monatlichen Abrechnung nach Ziff. 11.8. Hat der Seller kein verbundenes Stripe-Konto, zahlt Fairbeat auf sein verbundenes PayPal-Konto. Der Ausgleichsbetrag ist keine Provision im Sinne von Ziff. 10.2. Der Seller weist den Zahlungsdienstleister an, den Ausgleichsbetrag bei Zahlung des Buyers unmittelbar an Fairbeat auszuzahlen. Die Zahlung befreit den Buyer in dieser Höhe von seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Seller und gilt als Zahlung des Sellers auf den Ausgleichsbetrag. Bei Kollaborationen wird der Ausgleichsbetrag vor der Aufteilung nach Ziff. 9.4 abgezogen.
11. Credits und Sample-Vergütung
11.1 Credits der Buyer. Die Fairbeat Media GmbH verkauft interne Credits („Credits“) an Buyer. Credits sind ausschließlich interne Einheiten der Plattform. Sie können nur für Leistungen genutzt werden, die Fairbeat selbst erbringt, etwa die Bereitstellung von Samples, den Cover-Generator und bestimmte Profil- und Feature-Funktionen. Credits sind nicht auszahlbar, nicht in Geld umtauschbar und nicht zwischen Nutzern übertragbar, vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Rechte und der AGB. Der Kauf von Credits ist ein Geschäft ausschließlich zwischen Fairbeat und dem Buyer. Der Seller ist daran nicht beteiligt und hat keinen Anspruch auf die vom Buyer für Credits gezahlten Beträge. Seller können Credits als Buyer nach den AGB erwerben und verwenden. In ihrer Eigenschaft als Seller werden ihnen Credits nie gezahlt, übertragen oder zugebucht.
11.2 Sample-Downloads. Lädt ein Buyer ein Sample herunter, wird die jeweilige Anzahl Credits vom internen Credit-Bestand des Buyers abgebucht. Es werden keine Credits auf den Seller übertragen. Der Seller erhält, verdient oder hält keine Credits, und Fairbeat führt für Seller kein auszahlbares Credit- Guthaben und keine Wallet. Die Verwendung oder Abbuchung von Credits ist keine Zahlung oder Geldübertragung vom Buyer an den Seller.
11.3 Vergütung des Sellers. Ein qualifizierender Sample-Download begründet einen gesondert berechneten Vergütungsbetrag in Euro, den Fairbeat dem jeweiligen Seller für die plattformbasierte Bereitstellung seiner Samples schuldet. Fairbeat zahlt diese Vergütung aus eigenen verfügbaren Mitteln aufgrund eigener Verpflichtung über Stripe Connect auf das verbundene Stripe-Konto des Sellers. Der Anspruch des Sellers auf diese Vergütung ergibt sich aus dieser Vereinbarung zwischen Fairbeat und dem Seller und ist unabhängig von dem Lizenzvertrag, den Seller und Buyer unmittelbar schließen. Der Seller hat insoweit keinen Zahlungsanspruch gegen den Buyer. Voraussetzung für den Erhalt der Sample-Vergütung ist, dass der Seller das Onboarding bei Stripe Connect erfolgreich abgeschlossen hat und ein geeignetes verbundenes Stripe-Konto unterhält. Vergütungsbeträge können sich im verbundenen Stripe-Konto des Sellers ansammeln, also innerhalb der Infrastruktur des Zahlungsdienstleisters und nicht in einem von Fairbeat geführten Guthaben oder einer Wallet, bevor sie nach dem Auszahlungsplan des Zahlungsdienstleisters ausgezahlt werden. Die Abrechnung erfolgt nach Ziff. 11.8.
11.4 Der Vergütungssatz je qualifizierendem Sample-Download wird im Seller-Dashboard angezeigt. Die Vergütung des Sellers in Euro wird getrennt von den internen Credits des Buyers berechnet und abgerechnet und ist kein Umtausch, keine Einlösung und keine Auszahlung von Credits. Fairbeat kann den Vergütungssatz gegenüber gewerblichen Sellern für künftige Downloads mit einer Frist von mindestens 30 Tagen in Textform unter Angabe der Gründe ändern. Der gewerbliche Seller
kann diese Vereinbarung vor Wirksamwerden der Änderung kündigen. Gegenüber privaten Sellern bedarf eine Änderung ihrer Zustimmung. Stimmt ein privater Seller nicht zu, kann Fairbeat die Sample- Funktionen für diesen Seller zum geplanten Zeitpunkt der Änderung beenden. Bereits entstandene Vergütungsansprüche bleiben unberührt.
11.5 Das Credit- und Vergütungssystem nach dieser Ziffer ist ein von Beat-Lizenzen getrennter Zahlungsablauf. Es ändert nichts an der gesonderten Behandlung der Erlöse aus Beat-Lizenzen nach Ziff. 10.
11.6 Qualifizierende Downloads. Qualifizierend ist ein Download eines Samples des Sellers durch einen anderen Nutzer unter Einsatz von Credits einschließlich unentgeltlich gewährter Credits. Nicht qualifizierend sind Downloads durch den Seller oder mit ihm verbundene Konten, automatisierte oder manipulierte Downloads und Downloads mit Credits, die durch Rechtsverstöße oder Manipulation erlangt wurden. Fairbeat kann die Vergütung für nicht qualifizierende Downloads zurückhalten und bereits dafür gezahlte Vergütung mit künftiger Vergütung verrechnen. Fairbeat informiert den Seller hierüber unter Angabe der Gründe.
11.7 Erstattungen, Widerrufe oder Rückbuchungen beim Credit-Kauf eines Buyers lassen die Vergütung für zuvor erfolgte qualifizierende Downloads unberührt, soweit nicht Ziff. 11.6 greift.
11.8 Abrechnung. Fairbeat ermittelt die Vergütung für jeden Kalendermonat auf Grundlage der qualifizierenden Downloads dieses Monats und rechnet sie innerhalb von 15 Tagen nach Monatsende per Gutschrift (Ziff. 11.9) und Überweisung auf das verbundene Stripe-Konto des Sellers ab. Eine Pflicht zur Überweisung nach jedem einzelnen Download besteht nicht. Beträgt die auszuzahlende Vergütung einschließlich vorgetragener Beträge weniger als 10 EUR, wird sie nicht überwiesen, sondern auf den Folgemonat vorgetragen. Die monatliche Gutschrift nach Ziff.
11.9 bleibt davon unberührt. Fairbeat zeigt vorgetragene Beträge im Seller-Dashboard an. Bei Beendigung dieser Vereinbarung wird ein verbleibender Betrag unabhängig von dieser Grenze ausgezahlt.
11.9 Gutschrift. Der Seller ist damit einverstanden, dass Fairbeat die Vergütung per Gutschrift abrechnet (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Die Gutschrift weist Umsatzsteuer nur aus, soweit sie für den jeweiligen Umsatz nach dem anwendbaren Recht geschuldet ist. Schuldet Fairbeat als Leistungsempfänger die Steuer, enthält die Gutschrift den entsprechenden Hinweis. Der Seller prüft Gutschriften unverzüglich und teilt Fairbeat Fehler mit. Widerspricht der Seller der Abrechnung per Gutschrift, stellt er Fairbeat selbst eine Rechnung.
12. Erstattungen, Streitigkeiten und Rückbuchungen
12.1 Erstattungen, Zahlungsstreitigkeiten, Stornierungen und Rückbuchungen werden nach dem geltenden Recht, den jeweiligen Lizenz- oder Produktbedingungen, den AGB und den Regeln des jeweiligen Zahlungsdienstleisters abgewickelt.
12.2 Der Seller wirkt mit Fairbeat und dem jeweiligen Zahlungsdienstleister bei der Aufklärung und Klärung von Zahlungsstreitigkeiten, Betrugsverdacht, urheberrechtlichen Streitigkeiten und Rückbuchungen im Zusammenhang mit seinen Transaktionen oder Inhalten angemessen mit.
12.3 Bei Beat-Lizenzen, die nach Ziff. 10 unmittelbar an den Seller ausgezahlt werden, trägt der Seller als Zahlungsempfänger Erstattungen, Stornierungen und Rückbuchungen einschließlich der Gebühren des Zahlungsdienstleisters. Fairbeat stellt die verfügbaren Nachweise zur Verfügung (Lizenznachweis, serverseitiges Download-Protokoll und Bestelldaten). Widerruft der Buyer den Lizenzvertrag wirksam oder tritt er wirksam zurück, endet die Lizenz mit Wirkung für die Zukunft. Im Übrigen richtet sich die Wirkung einer Erstattung auf die Lizenz nach den Lizenzbedingungen des Sellers. Bei Kollaborationen gilt Ziff. 9.6. Der Seller teilt Fairbeat jede Erstattung, Stornierung und Rückbuchung unverzüglich mit, soweit Fairbeat sie nicht bereits über den Zahlungsdienstleister erfährt. Fairbeat berichtigt daraufhin die Rechnung an den Buyer, die Gutschrift nach Ziff. 10.5 und bei Kollaborationen die Rechnungen nach Ziff. 9.5. Zugleich berechnet Fairbeat den Ausgleichsbetrag nach Ziff. 10.7 neu. Einen danach zu viel gezahlten Ausgleichsbetrag erstattet Fairbeat dem Seller, soweit der Zahlungsdienstleister ihn nicht bereits bei Fairbeat zurückbelastet hat.
12.4 Erstattungen, Stornierungen und Rückbuchungen beim Kauf von Credits bearbeitet Fairbeat als vertraglicher Empfänger der ursprünglichen Zahlung. Solche Streitigkeiten sind von der Vergütung des Sellers nach Ziff. 11 getrennt. Der Seller erhält oder hält keinen Teil der ursprünglichen Zahlung für Credits. Die Auswirkung auf die Vergütung des Sellers richtet sich nach Ziff. 11.7.
12.5 Diese Vereinbarung berechtigt Fairbeat nicht zu der Darstellung, es halte selbst Erlöse von Sellern aus Beat-Lizenzen, soweit der Zahlungsablauf eine unmittelbare oder aufgeteilte Auszahlung über den Zahlungsdienstleister vorsieht.
13. Content ID, urheberrechtliche Ansprüche und automatisierte Schutzsysteme
13.1 Soweit die jeweilige Lizenz dies nicht ausdrücklich erlaubt, darf der Seller exklusive Content-ID-, Fingerprinting- oder vergleichbare automatisierte Urheberrechtsansprüche nicht so registrieren oder durchsetzen, dass ein rechtmäßiger Buyer an der Ausübung der ihm eingeräumten Rechte unangemessen gehindert wird.
13.2 Der Seller wirkt bei der Klärung fehlerhafter oder bestrittener automatisierter Urheberrechtsansprüche gegen rechtmäßige Lizenznehmer angemessen mit.
14. Plattformregeln, Missbrauch und Betrugsprävention
14.1 Der Seller darf Fairbeat nicht für rechtswidrige, betrügerische, irreführende oder missbräuchliche Zwecke nutzen, insbesondere nicht zur Manipulation von Transaktionen, für künstliche Käufe oder Downloads, zur unbefugten Nutzung von Zahlungsmitteln oder zur Verletzung von Rechten Dritter.
14.2 Fairbeat kann Inhalte entfernen oder einschränken, Seller-Funktionen beschränken, Konten sperren oder den Zugang beenden, soweit dies wegen rechtlicher Anforderungen, Betrugs- oder Missbrauchsverdachts, Verletzung von Rechten Dritter, Verstößen gegen Plattformregeln oder Risiken für Integrität oder Sicherheit der Plattform angemessen erforderlich ist. Fairbeat wählt die Maßnahme nach der Schwere des Verstoßes und teilt sie dem Seller mit Begründung mit. Die Begründung nennt die Art der Maßnahme, die zugrunde liegenden Tatsachen und Umstände, ob automatisierte Mittel eingesetzt wurden, den Grund der Maßnahme und die verfügbaren Rechtsbehelfe.
14.3 Ein Zahlungsdienstleister kann nach seinen eigenen Bedingungen selbständig Verifizierungs-, Risiko-, Rücklage-, Beschränkungs-, Streit- oder Auszahlungsmaßnahmen ergreifen.
14.4 Gegenüber gewerblichen Sellern übermittelt Fairbeat die Begründung einer Einschränkung oder Aussetzung vor oder spätestens mit deren Wirksamwerden auf einem dauerhaften Datenträger. Der gewerbliche Seller kann den Sachverhalt über support@fairbeat.com klären. Erweist sich die Maßnahme als unberechtigt, hebt Fairbeat sie unverzüglich auf.
14.5 Fairbeat wird auf Meldungen mutmaßlich rechtswidriger Inhalte und auf eigene konkrete Hinweise tätig. Der Seller beantwortet Anfragen von Fairbeat im Zusammenhang mit solchen Meldungen innerhalb der von Fairbeat gesetzten angemessenen Frist.
15. Steuern und Meldeangaben
15.1 Der Seller ist für seine eigene steuerliche Registrierung, Erklärungen, Rechnungsstellung und sonstigen steuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit seinen Einnahmen verantwortlich, soweit zwingendes Recht nichts anderes vorsieht.
15.2 Der Seller stellt die Angaben bereit, die Fairbeat oder ein Zahlungsdienstleister zur Identitätsprüfung, Zahlungsabwicklung, Einhaltung aufsichtsrechtlicher Vorgaben oder für gesetzlich vorgeschriebene Meldungen vernünftigerweise benötigt. Vor der Veröffentlichung von Angeboten gibt der Seller seinen Steuerstatus an (Sitzstaat sowie Regelbesteuerung mit Umsatzsteuer- Identifikationsnummer, Kleinunternehmer nach § 19 UStG oder einer vergleichbaren Regelung des Sitzstaats, oder kein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne) und teilt Fairbeat Änderungen unverzüglich mit. Collaborators machen dieselben Angaben.
15.3 Fairbeat erbringt gegenüber Sellern keine Steuer- oder Rechtsberatung.
16. Haftung
16.1 Der Seller ist verantwortlich für seine hochgeladenen Inhalte, angebotenen Lizenzbedingungen, erbrachten Leistungen und die Erfüllung seiner Pflichten gegenüber Buyern und anderen Rechteinhabern.
16.2 Fairbeat haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
16.3 Fairbeat haftet unbeschränkt bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistig verschwiegenen Mängeln und im Umfang einer übernommenen Garantie.
16.4 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von Fairbeat auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieser Vereinbarung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Seller regelmäßig vertrauen darf.
16.5 Im Übrigen ist die Haftung von Fairbeat für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
16.6 Gegenüber gewerblichen Sellern gilt ergänzend Folgendes. a) Die Haftung nach Ziff. 16.4 ist je Schadensfall auf 5.000 EUR und für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres auf 10.000 EUR begrenzt.
b) Schadensersatzansprüche nach Ziff. 16.4 verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. c) Die Buchstaben a und b gelten nicht in den Fällen der Ziff. 16.2 und 16.3.
16.7 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von Fairbeat.
16.8 Fairbeat übernimmt keine Verantwortung für Streitigkeiten zwischen Buyern und Sellern oder zwischen Beteiligten über Lizenzerfüllung, Leistungserbringung, Urheberschaft, Rechte oder Erlösanteile, soweit Fairbeat nicht eigene zwingende gesetzliche Pflichten treffen.
17. Laufzeit und Beendigung
17.1 Der Seller kann diese Vereinbarung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft kündigen, indem er die Seller-Funktionen im Konto deaktiviert oder in Textform kündigt.
17.2 Fairbeat kann diese Vereinbarung ordentlich kündigen, gegenüber gewerblichen Sellern mit einer Frist von mindestens 30 Tagen und gegenüber privaten Sellern mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Gegenüber gewerblichen Sellern übermittelt Fairbeat die Begründung auf einem dauerhaften Datenträger. Die Frist gilt nicht, wenn Fairbeat einer gesetzlichen oder behördlichen Pflicht zur Beendigung unterliegt, aus wichtigem Grund kündigt oder der Seller wiederholt gegen diese Vereinbarung verstoßen hat. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
17.3 Vor der Beendigung wirksam eingeräumte Lizenzen an Buyer bleiben nach ihren Lizenzbedingungen bestehen, soweit das geltende Recht oder die jeweilige Lizenz nichts anderes bestimmt.
17.4 Nach Beendigung gelten die Rechte von Fairbeat nach Ziff. 7.1 fort, soweit dies erforderlich ist, damit Buyer vor der Beendigung gekaufte Inhalte abrufen und Credits nach den AGB verwenden können. Bis zur Beendigung entstandene Vergütung wird nach Ziff. 11.8 abgerechnet. Ziff. 6.2, 6.4, 7.6,
9.6 und 12 gelten fort.
17.5 Nach Beendigung kann der Seller seine Verkaufs-, Lizenz- und Vergütungsdaten 30 Tage lang exportieren. Fairbeat bewahrt Daten auf, soweit gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen, und im Übrigen nach Maßgabe seiner Datenschutzerklärung.
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
18.1 Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei privaten Sellern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
18.2 Ist der Seller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung Hamburg. Dasselbe gilt, wenn der Seller gewerblicher Seller ohne Sitz in Deutschland ist. Fairbeat ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Sellers zu klagen.
19. Schlussbestimmungen und elektronische Annahme
19.1 Diese Vereinbarung ergänzt die AGB um Seller-spezifische Regelungen. Sie ersetzt die AGB nicht insgesamt.
19.2 Ist der Seller gewerblicher Seller und sind einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam, bleibt die Vereinbarung im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
19.3 Änderungen. Fairbeat teilt gewerblichen Sellern Änderungen dieser Vereinbarung mindestens 15 Tage vor ihrem Wirksamwerden auf einem dauerhaften Datenträger mit, länger, wenn der Seller erhebliche technische oder geschäftliche Anpassungen vornehmen muss. Der gewerbliche Seller kann diese Vereinbarung vor Wirksamwerden der Änderung kündigen. Gegenüber privaten Sellern werden Änderungen, die erforderlich sind, um diese Vereinbarung an eine geänderte Rechtslage anzupassen, und die das Vertragsgleichgewicht nicht zu ihrem Nachteil verschieben, wirksam, wenn der private Seller nicht innerhalb von sechs Wochen nach Mitteilung widerspricht. Fairbeat weist in der Mitteilung auf Frist, Widerspruchsrecht und Folgen hin. Andere Änderungen bedürfen der Zustimmung des privaten Sellers. Änderungen wirken nicht zurück.
19.4 Der Seller nimmt diese Vereinbarung an, indem er sie im Seller-Onboarding vor Freischaltung der Seller-Funktionen aktiv bestätigt. Fairbeat speichert den Zeitpunkt der Annahme und die angenommene Fassung. Fairbeat stellt die Vereinbarung in speicherbarer Form zum Download bereit. Eine gesonderte eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich, soweit Fairbeat sie nicht im Einzelfall ausdrücklich verlangt.
Dokumentstatus Dokument: Seller Agreement Status: V1.0, Stand 23.10.2026 Annahme: Aktive elektronische Bestätigung im Seller-Onboarding, gespeichert mit Zeitstempel und Fassung, keine eigenhändige Unterschrift erforderlich